Allgemeine Geschäftsbedingungen Spitzenrecruiting
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Spitzenrecruiting und dem Auftraggeber über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Online Marketing, Performance Marketing und Mitarbeitergewinnung.
- Das Angebot von Spitzenrecruiting richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, also an natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
- Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, Spitzenrecruiting stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
§ 2 Beauftragung, Vertragsschluss
- Die Angaben auf unserer Webseite, in Prospekten und/oder anderen Werbemedien stellen kein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrages dar. Es handelt sich lediglich jeweils um eine Aufforderung an den potenziellen Auftraggeber, ein Angebot an Spitzenrecruiting abzugeben.
- Die Vertragsanbahnung erfolgt in folgenden Schritten:
- Der Auftraggeber vereinbart einen Termin zur Potentialanalyse
- Sodann wird eine kostenlose Potentialanalyse erstellt.
- Diese ist Grundlage der kostenlosen Strategieberatung.
- Nach der Strategieberatung entscheidet der Auftraggeber, welche Dienstleistungen von Spitzenrecruiting er in Anspruch nehmen möchte.
- Daraufhin wird das Angebot erstellt und dem Auftraggeber per E-Mail übersandt.
- Dieses Angebot kann der Auftraggeber durch Bestätigung mittels des in der E-Mail integrierten „verbindlich bestellen“ Buttons annehmen.
- Die Annahmefrist für per E-Mail übersandte Angebote beträgt eine Woche an Zugang der E-Mail.
§ 3 Leistungen und Leistungserbringung
- Spitzenrecruiting wird auf der Grundlage des jeweiligen individuellen Dienstleistungsvertrages vom Auftraggeber mit der Generierung von Leads beauftragt. Hierzu bedient sich Spitzenrecruiting sogenannter Brand-Performance-Konzepte und digitaler Produkte.
- Der genaue Leistungsinhalt, der Leistungsumfang sowie die jeweils anfallende Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen Dienstleistungsvertrag.
- Soweit der Auftraggeber weitere Werbemaßnahmen wünscht, müssen diese gesondert mit Spitzenrecruiting vereinbart werden. Die hierfür entstehenden Kosten fallen zusätzlich zur im Dienstleistungsvertrag vereinbarten Vergütung an und sind vom Auftraggeber zu tragen. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung dieser zusätzlichen Werbekosten unmittelbar zwischen dem Auftraggeber und der jeweiligen Werbeplattform.
- Dem Auftraggeber ist bewusst, dass Spitzenrecruiting bei der Erbringung der Dienstleistungen keinen Erfolg dahingehend schuldet, dass eine bestimmte Anzahl an Leads, Bewerbungen von potenziellen Mitarbeitern oder Abschlüsse von Anstellungsverträgen realisiert werden.
- Spitzenrecruiting kann nicht ausschließen, dass bestimmte Plattformen (z.B. Instagram, LinkedIn, Xing, Facebook u.a.) unter Umständen für den Auftraggeber von Spitzenrecruiting erstellte Werbekampagnen ohne Nennung von Gründen aussetzten, Accounts/Konten des Auftraggebers sperren oder die jeweiligen Plattformen für einen gewissen Zeitraum, beispielsweise aufgrund technischer Probleme, nicht erreichbar sein könnten. Auf diese Ereignisse hat Spitzenrecruiting keinen Einfluss; der Vergütungsanspruch von Spitzenrecruiting bleibt daher von diesen Ereignissen unberührt.
- Spitzenrecruiting ist berechtigt, sich zur Erfüllung einzelner oder aller vertraglichen Pflichten der Hilfe Dritter, auch Subunternehmern, zu bedienen.
- Ebenso ist Spitzenrecruiting berechtigt, Termine mit dem Auftraggeber digital (z.B. per Teams, Zoom, Skype u.a.) durchzuführen. Hiervon ausgenommen sind Termine, die zwingend eine Anwesenheit vor Ort erfordern, beispielsweise Termine für Fotoshootings oder Videodrehs.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber gewährleistet, dass Spitzenrecruiting zu jedem Zeitpunkt über alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen verfügt.
- Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass er die technischen Voraussetzungen (z.B. eine stabile Internetverbindung mit ausreichender Bandbreite) erfüllt, um die Dienstleistungen vollständig in Anspruch zu nehmen. Sollten technische Probleme auftreten, ist der Auftraggeber verpflichtet, an der Problemlösung nach besten Kräften und im Rahmen des Zumutbaren mitzuwirken.
- Der Auftraggeber ist für sämtliche Inhalte verantwortlich, die er Spitzenrecruiting zur weiteren Verwendung übermittelt und hat zu gewährleisten, dass diese Inhalte nicht durch Rechte Dritter belastet sind und nicht gegen geltendes Recht (insbesondere Urheber-, Wettbewerbs-, Marken-, Straf-, Jugendschutz- und Datenschutzrecht) verstoßen. Spitzenrecruiting ist zu einer Prüfung der vom Auftraggeber übermittelten Inhalte nicht verpflichtet.
- Sollte eine oder mehrere Dienstleistungen durch Spitzenrecruiting nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht werden können, weil der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nach § 4 Abs. 1-3 dieser AGB nicht nachgekommen ist, bleibt der Vergütungsanspruch von Spitzenrecruiting für die jeweiligen Dienstleistungen in voller Höhe bestehen.
§ 5 Vergütung; Zahlungsmodalitäten
- Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Dienstleistungsvertrag.
- Die Vergütung wird fällig mit der Annahme des Angebots.
§ 6 Verzug
Zum Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen.
§ 7 Vertragslaufzeit, Vertragsbeendigung
- Die Laufzeiten für die jeweiligen Dienstleistungen sind im Dienstleistungsvertrag geregelt.
- Der jeweilige Dienstleistungsvertrag endet mit der vollständigen Erbringung der letzten vertraglich geschuldeten Dienstleistung, ohne dass es einer gesonderten Kündigung durch eine der Parteien bedarf.
- Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 8 Geheimhaltung
Der Auftraggeber verpflichtet sich, über alle ihm während der Laufzeit des Dienstleistungsvertrages bekanntwerdenden vertraulichen Informationen und Unterlagen Stillschweigen zu bewahren. Der Auftraggeber ist auch zur Geheimhaltung solcher Tatsachen verpflichtet, die ihm von Spitzenrecruiter ausdrücklich als vertraulich bekannt gegeben worden sind oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sonst für ihn erkennbar ist. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach Vertragsbeendigung fort.
§ 9 Datenschutz
Dem Auftraggeber ist bekannt, dass Spitzenrecruiter personenbezogene Bestands- und Nutzungsdaten im Rahmen der Durchführung des Dienstleistungsvertrages erhebt, verarbeitet und nutzt. Es wird eine gesonderte Datenschutzvereinbarung zwischen dem Auftraggeber und Spitzenrecruiting geschlossen.
§ 10 Urheberrecht
- Sämtliche im Rahmen der Vertragserfüllung zur Verfügung gestellten Inhalte sind urheberrechtlich geschützt.
- Der Auftraggeber räumt Spitzenrecruiter an Werbekampagnen und deren Inhalten ein sachlich und zeitlich uneingeschränktes, weltweites und ausschließliches Nutzungsrecht für alle Nutzungsarten ein. Hiervon umfasst sind auch zukünftige Nutzungsarten, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bekannt waren.
- Der Auftraggeber räumt Spitzenrecruiter zudem das Recht ein, sämtliche Wort- und Bildmarken, Namen und sonstige geschäftlichen Kennzeichen des Auftraggebers im Rahmen der zu erbringenden Leistungen uneingeschränkt zu nutzen.
- Für den Fall, dass Spitzenrecruiter von Dritten wegen der Verletzung von geistigen Eigentumsrechten und/oder der unbefugten Verwendung von Begriffen, Webseiten oder Inhalten, die mit Rechten Dritter belastet sind, stellt der Auftraggeber Spitzenrecruiter von diesen Ansprüchen frei.
- Der Auftraggeber erhält ein einfaches Nutzungsrecht an den Kampagnen, Lizenzen und Inhalten während der Vertragslaufzeit. Jegliche Weitergabe an Dritte und/oder Vervielfältigung der Inhalte (Creatives, Texte, Bild- und Videomaterial) ist dem Auftraggeber nicht gestattet.
- Spitzenrecruiter ist berechtigt, anonymisierte Daten der Kampagnen zu erheben, auszuwerten und zu nutzen. Dies umfasst insbesondere die Abbildung der Werbeanzeigen sowie der Kampagnenstrukturen und der Kampagnenstrategie.
§ 11 Haftung
- Spitzenrecruiter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und/oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
- Bei nicht vorsätzlicher und nicht grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
- Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 12 Schlussbestimmungen
- Nebenabreden, Änderungen, und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
- Sollte eine Bestimmung des Dienstleistungsvertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Dies gilt auch im Falle einer Lücke im Dienstleistungsvertrag oder diesen AGB.
- Der Dienstleistungsvertrag sowie diese AGB unterliegen allein dem deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Gerichtsstand für alles Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Dienst- leistungsvertrag oder diesen AGB ist Düsseldorf.
Stand: 11.2022